AU-Plakette entfällt 2010 · Feinstaubplakette · Finanzierung
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AU-Plakette entfällt ab 2010

Ab dem 1.Januar 2010 wird die Abgasuntersuchung (AU) in die Hauptuntersuchung (HU) integriert.
Das bedeutet, erst nach bestandener AU darf eine HU vom Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation durchgeführt und bescheinigt werden.
(Am vorgeschriebenen Prüfverfahren ändert sich dabei nichts.)

Die notwendige AU kann nach wie vor von einer anerkannten AU-Werkstatt* vollzogen werden. Vorteilhaft ist dabei, dass die Werkstatt bei eventuellen Mägeln schnell Abhilfe schaffen kann.

Nach 25 Jahren hat die AU- Plakette nun ausgedient, denn nur bis 31.12.2009 werden die Plaketten an das vorderen Kfz- Kennzeichen geklebt.
Selbst für den Sonderfall, in dem der Autofahrer über den Jahreswechsel seinen 2009er HU-Termin versäumt hat und seine HU-Plakette rückdatiert werden muß, gibt es keine neue AU-Plakette.

Der von der Werkstatt* ausgedruckte AU-Nachweis wird künftig mit fälschungserschwerenden Merkmalen, nämlich einer Zangenprägung, dem Nachweis-Siegel versehen.

AU-Nachweis und HU-Bescheinigung sind zwei Dokumente, die nun zusammengehören. Sie werden deshalb von der Werkstatt* mit dem sogenannten Bindesiegel verbunden und so an den Autofahrer übergeben. (Die HU-Plakette am hinteren Kennzeichen bleibt als Nachweis erhalten.)

Die letzten AU-Plaketten sind grün und bis 2012 gültig. Sie wurden 2009 bei der Zulassung von Neufahrzeugen vergeben, bei denen die erste Hauptuntersuchung nach 3 Jahren, d.h. 2012 fällig ist.

Für die Jahre 2010 und 2011 sind die Farben braun, bzw. rosa.

Alte Plaketten müssen bei der nächsten AU vom Kennzeichen entfernt werden. Dies wird bereits ab 2. Januar 2010 erfolgen.





 *wird von einem Prüfingenieur des TÜV Thüringen durchgeführt


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Feinstaubplakette

Diese gilt zukünftig als Eintrittskarte zu den bundesweit angelegten Umweltzonen.
Nur wer eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone, also eben diese Plakette, besitzt, darf die Innenstadtbereiche vieler großer Städte befahren.

Bei der Vergabe der Plakette wird Ihr Fahrzeug in eine von vier Schadstoffgruppen eingeteilt und durch die Plakette, die hinter die Windschutzscheibe geklebt wird, gekennzeichnet.

      

Feinstaubplaketten sind bei jeder Zulassungsbehörde, den bekannten technischen Diensten und bei AU-berechtigten Werkstätten* erhältlich, d.h. auch bei uns.
Der nächste Besuch bei TÜV, GTÜ oder Dekra kann also gleich zur Untersuchung des Wagens und dem Erwerb der Plakette genutzt werden.

Um die Plakette für ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug zu erhalten, muss man bei der Beantragung den Fahrzeugschein, den Fahrzeugsbrief oder die Zulassungsbescheinigung vorlegen.

Prinzipiell besteht keine Pflicht, die Plakette zu kaufen, ohne darf man jedoch einige Bereiche (Umweltzonen) einer Stadt nicht befahren.


Neben Fahrzeugen mit Kennzeichnung sind folgende Fahrzeuge erlaubt, die Umweltzone auch ohne Plakette zu befahren:

- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wie Mofas, Roller und Motorräder

- militärisch genutzte Fahrzeuge (automatisch Sondergenehmigung)

- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des   Nordatlantikpaktes

- landwirtschaftliche genutzte Fahrzeuge (auch ohne Sonder-   genehmigung), z.B. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, wie   Traktoren,  Arbeitsmaschinen und auch mobile Maschinen und Geräte

- Kranken- und Arztwagen mit Kennzeichnung über eine   Sondergenehmigung, sofern sie sich im Einsatz zur medizinischen   Betreuung der Bevölkerung befinden

- Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und des Katastrophenschutzes

- Besitzer von Old- und Youngtimern, sofern ihr "Schätzchen" über 30   Jahre alt ist und über ein H-Kennzeichen verfügt oder mit einer   roten "07er- Nummer" bewegt wird

Wer eine Umweltzone ohne Plakette, befährt, muss mit einem Bußgeld und einem Punkt im Verkehrszentralregister rechnen.

Damit man weiß, wo eine Umweltzone beginnt,
werden speziell entworfene Verkehrszeichen aufgestellt,
die die bisherige Straßenverkehrordnung ändern:



...und es ist gekennzeichnet,
   für welche Schadstoffgruppe dieses Gebiet frei befahrbar ist:




Es betrifft folgende Städte:


Aktive Umweltzonen:

ab 01.01.2008 : Berlin, Hannover, Köln, Dortmund

ab 01.03.2008:  Ilsfeld, Leonberg, Ludwigsburg, Mannheim,
                          Schwäbisch-Gmünd, Stuttgart, Tübingen, Reutlingen

ab 01.07.2008:  Pleidelsheim

ab 01.10.2008:  München, Frankfurt am Main, Recklinghausen,
                          Bochum, Duisburg, Mühlheim an der Ruhr,
                          Oberhausen, Essen, Bottrop, Gelsenkirchen

ab 01.01.2009:  Bremen, Ulm, Karlsruhe, Pforzheim,
                          Mühlacker, Heilbronn, Herrenberg

ab 15.02.2009 : Düsseldorf , Wuppertal
                          (Neu: Aussperrung Autos mit roter Plakette)
                         
ab 01.01.2010 : Heidelberg, Pfinztal, Freiburg

ab 04.01.2010 : Osnabrück (Neu: Aussperrung Autos mit roter Plakette)

ab 01.07.2010 : Augsburg
(Neu: Aussperrung Autos mit roter Plakette)

ab 01.03.2011: Leipzig (Sperrzone nur mit grüner Plakette) - Neu!



Geplante Umweltzonen:


in Planung       : Neu-Ulm, Regensburg


ab 01.07.2011: Markgröningen

Da die regionalen Entscheidungen zur Einrichtung und Umsetzung der deutschen Umweltzonen vor Ort von den jeweiligen Kommunen und Städten getroffen werden, sind die aktuellsten Informationen in der Regel auch dort beim Umweltreferat der Stadt oder in den lokalen Medien erhältlich.



 *erhalten Sie von einem Prüfingenieur des TÜV Thüringen


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EU-Kommission läßt Wartungs- und Reparaturarbeiten durch fabriksfremde Werkstätten zu

Näheres dazu:

Die EU-Kommission bescheinigt den Freien Werkstätten, dass sie innerhalb der Garantiefrist Fahrzeuge instand setzen und warten dürfen – falls dies fehlerfrei geschieht.

Die monatelangen Diskussionen um die Auslegung der Leitlinie 37 zur Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die nach zwölfmonatiger Übergangsfrist am 1. Oktober nunmehr endgültig in Kraft tritt, haben ein Ende. Dies meldet der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in Bonn.

In einer Stellungnahme der Generaldirektion aus Brüssel heißt es: „Wenn der Verbraucher sein Fahrzeug während des Garantiezeitraumes des Herstellers von einer unabhängigen Werkstatt instand setzen oder warten lässt, kann die Gewährleistung verloren gehen, falls die durchgeführten Arbeiten fehlerhaft sind. Eine allgemeine Verpflichtung zur Wartung oder Instandsetzung des Autos innerhalb des zugelassenen Netzes während eines solchen Zeitraumes würde jedoch die Verbraucher ihres Rechtes berauben, sich für die Wartung oder Instandsetzung ihres Fahrzeuges in einer unabhängigen Werkstatt zu entscheiden, und würde diese Werkstätten insbesondere im Fall einer „erweiterten Gewährleistung“ an einem wirksamen Wettbewerb mit dem zugelassenen Netz hindern.“

In seiner Antwort auf eine entsprechende Anfrage des ZDK-Vorstandes stellte Sven Norberg, Direktor der Generaldirektion, bei der EU-Kommission klar, das sich die Frage 37 der Leitlinien zur GVO eindeutig auf die Garantie und nicht auf die gesetzliche Sachmängelhaftung bezieht.

Auch im Falle einer „erweiterten Gewährleistung“ (z.B. Durchrostungs- oder Mobilitätsgarantie) dürfe das Recht des Verbrauchers, sich für eine unabhängige Werkstatt zu entscheiden, nicht eingeschränkt werden.

Wichtige Passagen des Briefes aus Brüssel im zusammenfassenden Wortlaut:

1. Die Ausführungen unter Frage 37 beziehen sich ausschließlich auf die Herstellergarantie, nicht dagegen auf die Sachmängelhaftung des Verkäufers
2. Mit den „erweiterten Gewährleistungen“ die insbesondere von der Kommission missbilligt werden, sind solche Formen der  Hersteller garantie gemeint, die über die zweijährige Sachmangelhaftung des Verkäufers hinausgehen, und zwar entweder zeitlich (z.B. 10 Jahre Durchrostungs-garantie) oder von der Leistung her (z.B. Mobilitätsgarantie).

 

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Ihre Klimaanlage leistet Schwerstarbeit.
Entgegen weit verbreiteter Auffassungen ist sie nicht wartungsfrei,
z.B. können Kältemittelverlust, Staub und Bakterien die Funktion
einschränken oder zum Totalaufall führen.

Bei einem Klimaanlagen-Check werden die Hauptfunktionen der Anlage
überprüft. Dies gibt Aufschluss über vorhandene Störungen.

Generell gilt:

Basis-Check:
- jährlich
- Austausch von Innenraumfilter, Desinfektion des Verdampfers

Service-Check:
- alle 2 Jahre
- zusätzlich Austausch von Kältemittel und Trockner, Prüfen der Dichtheit




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 Achtung! Wer nicht nachrüstet, zahlt eine zusätzliche
                 Kfz-Steuer von 1,20 Euro/100 ccm Hubraum.
     


 Tipp: Durch den Einbau eines Rußpartikelfilters
          erhalten Sie eine bessere Schadstoffgruppe.
         


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