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AU-Plakette entfällt
ab 2010
Ab dem 1.Januar 2010 wird die
Abgasuntersuchung (AU) in die Hauptuntersuchung (HU) integriert.
Das bedeutet, erst nach bestandener AU darf eine HU vom Prüfingenieur
einer Überwachungsorganisation durchgeführt und bescheinigt
werden.
(Am vorgeschriebenen Prüfverfahren ändert sich dabei nichts.)
Die notwendige AU kann nach wie vor von einer
anerkannten AU-Werkstatt* vollzogen werden. Vorteilhaft
ist dabei, dass die Werkstatt bei eventuellen Mägeln schnell
Abhilfe schaffen kann.
Nach 25 Jahren hat die AU- Plakette nun
ausgedient, denn nur bis 31.12.2009 werden die
Plaketten an das vorderen Kfz- Kennzeichen geklebt.
Selbst für den Sonderfall, in dem der Autofahrer über
den Jahreswechsel seinen 2009er HU-Termin versäumt hat und
seine HU-Plakette rückdatiert werden muß, gibt es keine
neue AU-Plakette.
Der von der Werkstatt* ausgedruckte AU-Nachweis wird künftig
mit fälschungserschwerenden Merkmalen, nämlich
einer Zangenprägung, dem Nachweis-Siegel versehen.
AU-Nachweis und HU-Bescheinigung sind zwei
Dokumente, die nun zusammengehören. Sie werden deshalb
von der Werkstatt* mit dem sogenannten Bindesiegel
verbunden und so an den Autofahrer übergeben. (Die HU-Plakette
am hinteren Kennzeichen bleibt als Nachweis erhalten.)
Die letzten AU-Plaketten sind grün
und bis 2012 gültig. Sie
wurden 2009 bei der Zulassung von Neufahrzeugen vergeben, bei denen
die erste Hauptuntersuchung nach 3 Jahren, d.h. 2012 fällig
ist.
Für die Jahre 2010
und 2011 sind die Farben braun,
bzw. rosa.
Alte Plaketten müssen bei der nächsten AU vom Kennzeichen
entfernt werden. Dies wird bereits ab 2. Januar 2010 erfolgen.
*wird von einem Prüfingenieur des TÜV Thüringen
durchgeführt
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Feinstaubplakette
Diese gilt zukünftig als Eintrittskarte
zu den bundesweit angelegten Umweltzonen.
Nur wer eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone, also
eben diese Plakette, besitzt, darf die Innenstadtbereiche vieler
großer Städte befahren.
Bei der Vergabe der Plakette wird Ihr Fahrzeug
in eine von vier Schadstoffgruppen eingeteilt und durch die Plakette,
die hinter die Windschutzscheibe geklebt wird, gekennzeichnet.
Feinstaubplaketten sind bei jeder Zulassungsbehörde,
den bekannten technischen Diensten und bei AU-berechtigten
Werkstätten* erhältlich, d.h. auch bei uns.
Der nächste Besuch bei TÜV, GTÜ oder Dekra kann also
gleich zur Untersuchung des Wagens und dem Erwerb der Plakette genutzt
werden.
Um die Plakette für ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug
zu erhalten, muss man bei der Beantragung den Fahrzeugschein,
den Fahrzeugsbrief oder die Zulassungsbescheinigung vorlegen.
Prinzipiell besteht keine Pflicht, die Plakette zu
kaufen, ohne darf man jedoch einige Bereiche (Umweltzonen) einer
Stadt nicht befahren.
Neben Fahrzeugen mit Kennzeichnung sind folgende Fahrzeuge
erlaubt, die Umweltzone auch ohne Plakette zu befahren:
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wie
Mofas, Roller und Motorräder
- militärisch genutzte Fahrzeuge
(automatisch Sondergenehmigung)
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten
des Nordatlantikpaktes
- landwirtschaftliche genutzte Fahrzeuge (auch
ohne Sonder- genehmigung), z.B. land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, wie Traktoren, Arbeitsmaschinen
und auch mobile Maschinen und Geräte
- Kranken- und Arztwagen mit Kennzeichnung über
eine Sondergenehmigung, sofern sie sich im Einsatz zur
medizinischen Betreuung der Bevölkerung befinden
- Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und des
Katastrophenschutzes
- Besitzer von Old- und Youngtimern, sofern ihr
"Schätzchen" über 30 Jahre alt
ist und über ein H-Kennzeichen verfügt oder mit einer
roten "07er- Nummer" bewegt wird
Wer eine Umweltzone ohne Plakette, befährt,
muss mit einem Bußgeld und einem Punkt im Verkehrszentralregister
rechnen.
Damit man weiß, wo eine Umweltzone beginnt,
werden speziell entworfene Verkehrszeichen aufgestellt,
die die bisherige Straßenverkehrordnung ändern:
...und es ist gekennzeichnet,
für welche Schadstoffgruppe dieses Gebiet
frei befahrbar ist:
Es betrifft folgende Städte:
Aktive Umweltzonen:
ab 01.01.2008 : Berlin, Hannover, Köln, Dortmund
ab 01.03.2008: Ilsfeld, Leonberg, Ludwigsburg, Mannheim,
Schwäbisch-Gmünd, Stuttgart, Tübingen, Reutlingen
ab 01.07.2008: Pleidelsheim
ab 01.10.2008: München, Frankfurt am Main, Recklinghausen,
Bochum, Duisburg, Mühlheim an der Ruhr,
Oberhausen, Essen, Bottrop, Gelsenkirchen
ab 01.01.2009: Bremen, Ulm, Karlsruhe, Pforzheim,
Mühlacker, Heilbronn, Herrenberg
ab 15.02.2009 : Düsseldorf , Wuppertal
(Neu:
Aussperrung Autos mit roter Plakette)
ab 01.01.2010 : Heidelberg, Pfinztal, Freiburg
ab 04.01.2010 : Osnabrück (Neu: Aussperrung
Autos mit roter Plakette)
ab 01.07.2010 : Augsburg (Neu: Aussperrung
Autos mit roter Plakette)
ab 01.03.2011: Leipzig (Sperrzone
nur mit grüner Plakette) -
Neu!
Geplante Umweltzonen:
in Planung :
Neu-Ulm, Regensburg
ab 01.07.2011: Markgröningen
Da die regionalen Entscheidungen zur Einrichtung
und Umsetzung der deutschen Umweltzonen vor Ort von den jeweiligen
Kommunen und Städten getroffen werden, sind die aktuellsten
Informationen in der Regel auch dort beim Umweltreferat der Stadt
oder in den lokalen Medien erhältlich.
*erhalten Sie von einem Prüfingenieur
des TÜV Thüringen
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EU-Kommission läßt Wartungs- und
Reparaturarbeiten durch fabriksfremde Werkstätten zu
Näheres dazu:
Die EU-Kommission bescheinigt den Freien Werkstätten, dass
sie innerhalb der Garantiefrist Fahrzeuge instand
setzen und warten dürfen – falls dies fehlerfrei geschieht.
Die monatelangen Diskussionen um die Auslegung der
Leitlinie 37 zur Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die nach
zwölfmonatiger Übergangsfrist am 1. Oktober nunmehr endgültig
in Kraft tritt, haben ein Ende. Dies meldet der Zentralverband Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in Bonn.
In einer Stellungnahme der Generaldirektion aus Brüssel
heißt es: „Wenn der Verbraucher sein Fahrzeug während
des Garantiezeitraumes des Herstellers von einer unabhängigen
Werkstatt instand setzen oder warten lässt, kann die Gewährleistung
verloren gehen, falls die durchgeführten Arbeiten fehlerhaft
sind. Eine allgemeine Verpflichtung zur Wartung oder Instandsetzung
des Autos innerhalb des zugelassenen Netzes während eines solchen
Zeitraumes würde jedoch die Verbraucher ihres Rechtes berauben,
sich für die Wartung oder Instandsetzung ihres Fahrzeuges in
einer unabhängigen Werkstatt zu entscheiden, und würde
diese Werkstätten insbesondere im Fall einer „erweiterten
Gewährleistung“ an einem wirksamen Wettbewerb mit dem
zugelassenen Netz hindern.“
In seiner Antwort auf eine entsprechende Anfrage des
ZDK-Vorstandes stellte Sven Norberg, Direktor der Generaldirektion,
bei der EU-Kommission klar, das sich die Frage 37 der Leitlinien
zur GVO eindeutig auf die Garantie und nicht auf die gesetzliche
Sachmängelhaftung bezieht.
Auch im Falle einer „erweiterten Gewährleistung“
(z.B. Durchrostungs- oder Mobilitätsgarantie) dürfe
das Recht des Verbrauchers, sich für eine
unabhängige Werkstatt zu entscheiden, nicht eingeschränkt
werden.
Wichtige Passagen des Briefes aus Brüssel im
zusammenfassenden Wortlaut:
1. Die Ausführungen unter Frage
37 beziehen sich ausschließlich auf die Herstellergarantie,
nicht dagegen auf die Sachmängelhaftung des Verkäufers
2. Mit den „erweiterten Gewährleistungen“
die insbesondere von der Kommission missbilligt werden, sind solche
Formen der Hersteller garantie gemeint, die über
die zweijährige Sachmangelhaftung des Verkäufers hinausgehen,
und zwar entweder zeitlich (z.B. 10 Jahre Durchrostungs-garantie)
oder von der Leistung her (z.B. Mobilitätsgarantie).
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